Steuervergünstigung bei verbilligter Wohnraumvermietung

Ab 2021 braucht man nur noch 50% der ortsüblichen Marktmiete zu vereinbaren, um die vollen Aufwendungen steuerlich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V der Steuererklärung) als Werbungskosten berücksichtigen zu können.

(Seit 2012 liegt der Satz bei 66%, davor bei 75%.) So können z.B. Eltern ihren Kindern eine günstigere Studentenwohnung oder Kinder ihren Eltern eine altengerechte Wohnung vermieten.

ABER: Die Einkunftserzielungsabsicht muss im Zweifel über eine Totalüberschussprognose auf die Dauer von 30 Jahren nachgewiesen werden. Nur wenn diese Prüfung positiv ausfällt, ist eine Einküfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich. Fällt das Ergebnis negativ aus, können nur anteilige Werbungskosten für den entgeltlich vermieteten Teil berücksichtigt werden. Diese Prüfung entfällt jedoch weiterhin, wenn die verbilligte Wohnraumvermietung bei mindestens 66% der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Die Änderung zu § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG sieht der Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 vor, den das Bundesfinanzministerium Ende Juli veröffentlich hat.

Hier geht’s zum Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2020 mit allen Änderungen.

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