Steuervergünstigung bei verbilligter Wohnraumvermietung

Ab 2021 braucht man nur noch 50% der ortsüblichen Marktmiete zu vereinbaren, um die vollen Aufwendungen steuerlich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V der Steuererklärung) als Werbungskosten berücksichtigen zu können.

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