Keine Mieterschutzverordnung für Aachen

Seit dem 01.07.2020 gilt keine Beschränkung mehr für die Miethöhe bei Neuvermietung auf maximal 10% über der ortsüblichen Miete (§ 556d BGB), da Aachen nach der aktuellen Rechtsverordnung nicht mehr zu den Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zählt.

Außerdem liegt die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen wieder bei den gesetzlichen 20% innerhalb von 3 Jahren nach § 558 BGB.

Die Kündigungssperrfrist wegen Eigenbedarf zum Schutz von Mietern nach der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen beträgt nun nach § 557a BGB wieder 3 Jahre.

Damit ist für Aachen die Mietpreisbremse, sowie die Verschärfung der Kappungsgrenze und der Kündigungssperrfrist aufgehoben.

Für 18 andere Kommunen in NRW gilt vom 01.07.2020 bis 30.06.2025 die neue Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften im Land Nordrhein-Westfalen (Mieterschutzverordnung – MietSchVO NRW) vom 9. Juni 2020

Diese Rechtsverordnung vereint und ersetzt nun die bisherige Mietpreisbegrenzungsverordnung, Kappungsgrenzenverordnung und Kündigungssperrfristverordnung. Die Umwandlungsverordnung ist ersatzlos entfallen.

Unter die Regelungen der neuen Rechtsverordnung fallen aktuell die Städte Alfter, Bad Honnef, Bergisch Gladbach, Bonn, Bornheim, Düsseldorf, Hennef (Sieg), Köln, Königswinter, Leichlingen, Münster, Niederkassel, Pulheim, Rösrath, Siegburg, Telgte, Wachtberg, Wesseling.

Link zur Mieterschutzverordnung

Link zur Begründung der MietSchVO NRW

Link zur Ratsinfo der Stadt Aachen

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