Die Elektromobilität zieht ins WEG- und Mietrecht

Am 15.12.2017 hat der Bundesrat den notwendigen Gesetzentwurf beschlossen. Nach Stellungnahme der Bundesregierung ist eine Entscheidung für den Entwurf sehr wahrscheinlich.

Im Mietrecht wird es eine Ergänzung zu § 554a BGB im neuen § 554b geben. Demnach gilt neben dem bereits bestehenden Zustimmungsverlangen für die behindertengerechte Nutzung eines Mieters dann das gleiche Recht für Elektromobilität.

§ 554b Elektromobilität: „§ 554a gilt entsprechend für bauliche Veränderungen oder sonstige Einrichtungen, die für die Installation einer Ladeeinrichtung für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinn des § 2 des Elektromobilitätsgesetzes erforderlich sind.“

Im WEG-Recht wird § 22 WEG wie folgt geändert:

Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Zustimmung ist ferner nicht erforderlich zu baulichen Veränderungen, die für eine behindertengerechte Nutzung des Sonder- und Gemeinschaftseigentums oder für die Installation einer Ladeeinrichtung für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des § 2 des Elektromobilitätsgesetzes erforderlich sind, wenn ein berechtigtes Interesse an der Maßnahme besteht und die Maßnahme nicht die Eigenart der Wohnanlage ändert; dies gilt nicht, wenn das Interesse an der unveränderten Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder der Wohnanlage das Interesse an der Maßnahme überwiegt. Satz 3 kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.“

Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1, die für eine behindertengerechte Nutzung des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums erforderlich sind, können abweichend von Absatz 1 durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Absatz 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden, wenn ein Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse daran hat und die Maßnahmen keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen. Die Befugnis im Sinne des Satzes 1 kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.“

Einen Freibrief oder eine Garantie werden diese Änderungen jedoch weiterhin nicht bieten, da immer eine Interessensabwägung vorgesehen ist.

Hier geht’s zum vollständigen Gesetzesentwurf.

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