Bonitätsprüfung bei der Vergabe von Immobiliendarlehen

Am 21.03.2016 wurde die Prüfung der Kreditwürdigkeit an EU Regeln angepasst. Zur Umsetzung der EU Wohnimmobiliarkreditrichtlinie erfolgte eine Neufassung der Bonitätsprüfung in § 505b Abs. 2 BGB. Voraussetzung für die Darlehensvergabe ist nun, dass der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag voraussichtlich vertragsgemäß erfüllen kann.

Seither hatten junge Menschen, die noch am Anfang ihres Berufslebens stehen und ältere Personen, deren statistische Lebenserwartung kürzer als die Darlehenslaufzeit waren, Probleme bei der Aufnahme von Immobiliendarlehen.

Dieses Hemmnis soll nun durch den Erlass einer Verordnung „Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung (ImmoKWPLV)“ beseitigt werden. Demnach wären zukünftige negative Ereignisse nur noch zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte für deren Eintritt vorliegen. Positive zu erwartende Ereignisse können schon berücksichtigt werden, wenn sie zwar nicht sicher, aber nach der Lebenserfahrung anzunehmen sind.

%d Bloggern gefällt das: