BGH: Kein nachträglicher Einbau eines Aufzugs

WEG-Recht

Der nachträgliche Einbau eines Aufzugs im Treppenhaus einer bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft darf nur mit Zustimmung aller übrigen Eigentümer erfolgen. Demnach hat ein einzelner Eigentümer keinen Anspruch auf den nachträglichen Einbau eines Personenaufzugs. Dies in dem Fall auch nicht, obwohl er selber alle Kosten dafür tragen wollte.

Der Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe kann aber ggf. zu dulden sein.

Das Landgericht war zuvor noch der Meinung, dass die Gemeinschaft den Einbau eines geräuscharmen, maschinenraumlosen Personenaufzug im Treppenschacht zu dulden hat.

Der BGH sieht, dass der Einbau nur mit erheblichen Eingriffen in die Substanz des Gemeinschaftseigentums möglich wäre und Sondernutzungsrechte an Teilen des Gemeinschaftseigentums (Treppenauge für Aufzug) nur durch Vereinbarung (Zustimmung aller Eigentümer) möglich wäre.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts vertritt der Bundesgerichtshof die Meinung, dass  den übrigen Wohnungseigentümern ein Nachteil im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG i.V.m. § 14 Nr.  1 WEG erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht.

BGH V ZR 96/16 v.  13.01.17

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