BGH: Bauantrag für ein Wohnungseigentum kann Kosten für alle Eigentümer verursachen

WEG-Recht

Ein bauordnungsrechtlicher Stellplatznachweis mit Ablösebetrag ist genau wie Brandschutzangelegenheiten Sache aller Eigentümer, auch wenn es wie in dem Fall um den Ausbau nur einer einzelnen Wohnung geht.

Bauordnungsrechtliche Vorgaben im Sondereigentum (z. B. Einbau von WC) obliegen dem jeweiligen Sondereigentümer alleine. Beschlüsse, die das Sondereigentum betreffen sind nichtig. Beschlüsse, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, sind nicht zu beanstanden und können nach § 139 BGB (Teilnichtigkeit) auch teilweise aufrechterhalten bleiben.

In dem Fall hatte sich ein nicht betroffener Wohnungseigentümer gegen die Kostenübernahme für die Maßnahme gewehrt.

Die Teilungserklärung sah drei Wohnungseigentumseinheiten vor, von der die betroffene Einheit allerdings nicht als Wohnung ausgebaut war. Es waren auch keine Küche und kein Bad in den Plänen eingezeichnet. Durch den Bauantrag des betroffenen Eigentümers für diese Wohnung muss die Gemeinschaft ausweislich der Teilungserklärung (3 Wohnungseigentumseinheiten) alle öffentlich-rechtlichen Vorgaben zur Nutzung als 3-Familienhaus schaffen. Auch für die bauordnungsrechtlich geänderte Gebäudeklasse, von bisher 2 auf 3 Nutzungseinheiten.

Wäre die betroffene Einheit in der Teilungserklärung  statt als Wohnungseigentumseinheit als Teileigentumseinheit ausgewiesen gewesen,  hätte der BGH unter Umständen anders entschieden. Außerdem hätte unter Umständen eine abweichende Kostenregelung nach § 16 Abs. 4 beschlossen werden können.

BGH V ZR 84/16 v. 9.12.16 zu WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2

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