Funktechnik für Heizkostenverteiler und Co.

Die geänderte Heizkostenabrechnungsverordnung schreibt bei neuen Messgeräten zur Erfassung des Verbrauchs für Wärme und Warmwasser zukünftig den Einsatz von Funktechnik vor. Dann benötigt man nur noch für den Austausch der Geräte Zugang zur Wohnung aber nicht mehr für die jährliche Ablesung der Zählerstände. Bis Ende 2026 müssen dann auch bereits vorhandene Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler und Warmwasseruhren auf Funktechnik umgerüstet werden.

„Funktechnik für Heizkostenverteiler und Co.“ weiterlesen

Anreiz für Vermieter: Glasfaseranschluss löst die bisherigen Kabelfernsehgebühren ab

Das neue Telekommunikationsgesetz soll Eigentümer animieren, ihre Mietwohnungen mit Glasfaseranschlüssen auszustatten.

„Anreiz für Vermieter: Glasfaseranschluss löst die bisherigen Kabelfernsehgebühren ab“ weiterlesen

Fernsehversorgung selbst in die Hand nehmen…

Können Vermieter zukünftig die zentrale Fernsehversorgung noch über die jährliche Nebenkostenabrechnung auf ihre Mieter umgelegen? Um diese Frage geht es in der Politik gerade im Rahmen der Verabschiedung des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG).

„Fernsehversorgung selbst in die Hand nehmen…“ weiterlesen

Neuer Verteilerschlüssel für die Betriebskosten im Mietrecht

Im Dezember 2020 ist nun auch der Verteilerschlüssel der Wohnungseigentümergemeinschaft (meist Miteigentumsanteile, kurz MEA) offiziell ins Mietrecht eingezogen. Nun können Eigentümer leichter die Abrechnung des WEG-Verwalters als Grundlage für die Mieterabrechnung verwenden.

„Neuer Verteilerschlüssel für die Betriebskosten im Mietrecht“ weiterlesen

Mietnebenkosten bei der Steuererklärung nicht vergessen!

Als Mieter kann man bestimmte Kosten aus der Jahresabrechnung des Vermieters im Rahmen der Steuererklärung beim Finanzamt geltend machen.

„Mietnebenkosten bei der Steuererklärung nicht vergessen!“ weiterlesen

BGH zur formell (nicht) ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung

Die Angaben in der Betriebskostenabrechnung müssen es dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen.

Es ist unerheblich, dass im weiteren Verlauf dann die Beträge der Kostenpositionen in unterschiedlich benannte Rubriken geordnet werden, ohne dabei die Kostenpositionen selbst nochmals zu beschreiben. Dieser Einwand wurde zuvor vom Landgericht anerkannt. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Urteil vom 19.07.2017 unter VIII ZR 3/17 nicht anerkannt und die Nebenkostenabrechnung als formell ordnungsgemäß bestätigt.

Kritischer ist der BGH bei der Auflistung der einzelnen Positionen. Nach der Entscheidung vom 24.01.2017 unter VIII ZR 285/15 hielt der Bundesgerichtshof eine Mieterabrechnung für formell nicht ordnungsgemäß, in der z.B. Grundsteuer und Straßenreinigungsgebühren in einer Position zusammengefasst waren.

%d Bloggern gefällt das: