Funktechnik für Heizkostenverteiler und Co.

Die geänderte Heizkostenabrechnungsverordnung schreibt bei neuen Messgeräten zur Erfassung des Verbrauchs für Wärme und Warmwasser zukünftig den Einsatz von Funktechnik vor. Dann benötigt man nur noch für den Austausch der Geräte Zugang zur Wohnung aber nicht mehr für die jährliche Ablesung der Zählerstände. Bis Ende 2026 müssen dann auch bereits vorhandene Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler und Warmwasseruhren auf Funktechnik umgerüstet werden.

Viele unserer Verwaltungsobjekte sind bereits mit Funktechnik ausgestattet. Dennoch gibt es immer wieder Gründe, weshalb die Wohnung betreten werden muss: Entweder ist etwas mit dem Zähler nicht in Ordnung, das Gerät kann nicht erreicht werden oder hat keine Daten gesendet und so weiter.

Außerdem sind Kaltwasserzähler von der Verordnung nicht abgedeckt. Somit wäre für die Ablesung von Wasseruhren dennoch der Zutritt zur Wohnung erforderlich, wenn hier nicht auf freiwilliger Basis ebenfalls Funktechnik zum Einsatz kommt.

Die neue Verordnung über Heizkostenabrechnung setzt eine Vorgabe der novellierten EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) um, nach der messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung in den Bereichen Heizwärme und Warmwasser eingebaut werden und fernablesbar sein müssen. Dies hätte eigentlich schon bis zum 25.10.2020 erfolgen müssen.

Neben der Fernauslesbarkeit geht der Gesetzgeber davon aus, dass Verbraucher ihren Energiebedarf reduzieren werden, wenn sie aktueller über ihren Energieverbrauch informiert werden. Eigentümer müssen dann mindestens monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen bereitstellen. Das soll für mehr Transparenz sorgen und Anreize zum Energiesparen schaffen.

Gesetzestexte und Begründungen unter

%d Bloggern gefällt das: