Anreiz für Vermieter: Glasfaseranschluss löst die bisherigen Kabelfernsehgebühren ab

Das neue Telekommunikationsgesetz soll Eigentümer animieren, ihre Mietwohnungen mit Glasfaseranschlüssen auszustatten.

Vermieter können nun die erstmalige Bereitstellung von Glasfaseranschlüssen in ihren Mietwohnungen unter bestimmten Voraussetzungen entweder im Rahmen der Betriebskostenabrechnung (§ 2 Nr. 15 c) BetrKV) oder als Modernisierungsmieterhöhung (§ 555b Nr. 4a BGB) umlegen.

Damit endet allerdings auch die Umlagefähigkeit der klassischen Kabelfernseh-Entgelte spätestens zum 30.06.2024. Hierfür haben Vermieter nun ein gesetzliches Kündigungsrecht für bestehende Kabelversorgungsverträge zum 30.06.2024, da diese ab dem 01.07.2024 nicht mehr auf Mieter umgelegt werden können.

Der Glasfaseranschluss kann – bei einem entsprechenden Vertrag mit einem Betreiber – im Rahmen der Betriebskostenabrechnung nur für 5 Jahre mit jeweils 60 € pro Wohnung umgelegt werden bzw. sofern ein höherer Aufwand nachgewiesen werden kann bis zu maximal 9 Jahre. Darüber hinaus muss dem Mieter der Breitbandanschluss weiterhin kostenlos zur Nutzung zur Verfügung stehen. Umlegen kann man danach nur noch evtl. Stromkosten einer Verteileranlage.

Weitere Voraussetzung für die Umlagefähigkeit ist, dass der Mieter den Anbieter frei wählen kann und der Anschluss bis spätestens 31.12.2027 bereitgestellt wird.

Glasfaseranschlüsse, die bereits seit dem 01.01.2015 bereitgestellt wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen für die verbleibende Restlaufzeit umgelegt werden.

Gesetzestexte und Begründungen in der Drucksache 19/28865 vom 21.04.2021 unter

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