Schall und Rauch… Grillparty ohne Reue

Nicht nur durch Mietvertrag oder Hausordnung kann das Grillen reglementiert sein. Auch im eigenen Heim und Garten können sich Streitfälle aus „Schall und Rauch“ ergeben. In dem Fall könnte ein Verstoß gegen das Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG) bzw. das Landes-Immissionsschutzgesetz vorliegen und ebenfalls für Ärger mit der Nachbarschaft sorgen.

Bei uns in der Region hat das Landgericht Aachen am 14.03.2002 (Az.: 6 S 2/02) hierzu einmal einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtete nicht mehr als zweimal im Monat zwischen 17.00 und 22:30 Uhr zu grillen.  Das Ausglühen der Kohle war auch nach 22:30 Uhr noch gestattet, jedoch sollte sich der Beklagte bemühen, eine Rauchentwicklung nach dieser Zeit zu unterbinden. Gegrillt werden sollte im hintersten Teil des Gartens.

Es wird außerdem empfohlen, eine Grillparty 2 Tage vorher anzukündigen und besser die Nachbarn gleich mit einzuladen. Ein Gas- oder Elektrogrill erzeugt übrigens weniger Emissionen als ein Holzkohlegrill.

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