Mietspiegel in der Städteregion Aachen

Aus der Reform des Mietspiegelrechts, welche am 1.7.2022 in Kraft tritt, ergeben sich für die Städtregion keine nennenswerten Änderungen. Für Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern wird der Mietspiegel zur Pflicht. Hierfür haben die Städte bis zum 01.01.2023 Zeit, sofern ein qualifizierter Mietspiegel erstellt werden soll, läuft die Frist bis zum 01.01.2024. Einfache Mietspiegel müssen nach 2 Jahren an die Marktentwicklung angepasst werden, qualifizierte Mietspiegel nach 4 Jahren. Der Betrachtungszeitraum der zugrundeliegenden Daten wurde bereits 2020 von 4 auf 6 Jahre erweitert. Hierdurch soll das Mietniveau gedämpft werden.

Aachen verfügt über einen qualifizierten Mietspiegel, in Stolberg und Eschweiler gelten einfache Mietspiegel. Eine Übersicht der regionalen Mietspiegel bietet

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Steuerbonus von 20% für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG

Seit dem 01.01.2020 können Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum 20% der Gesamtkosten bestimmter geförderter Baumaßnahmen über einen Zeitraum von 3 Jahren (jeweils 7% der Kosten in den ersten beiden Jahren und 6 % im 3. Jahr) bei der Steuererklärung geltend machen. Der Gesamtbetrag je Steuerpflichtigen ist auf maximal 40.000,00 € pro Objekt beschränkt. Bei Eigentumswohnungen können die Aufwendungen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen entsprechend dem Miteigentumsanteil berücksichtigt werden.

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Keine Mieterschutzverordnung für Aachen

Seit dem 01.07.2020 gilt keine Beschränkung mehr für die Miethöhe bei Neuvermietung auf maximal 10% über der ortsüblichen Miete (§ 556d BGB), da Aachen nach der aktuellen Rechtsverordnung nicht mehr zu den Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zählt.

Außerdem liegt die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen wieder bei den gesetzlichen 20% innerhalb von 3 Jahren nach § 558 BGB.

Die Kündigungssperrfrist wegen Eigenbedarf zum Schutz von Mietern nach der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen beträgt nun nach § 557a BGB wieder 3 Jahre.

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Scheidung und Unterhalt: Wohnwert der eigengenutzten Immobilie als Einkommen

Eine Scheidung ist immer ein trauriges Thema. Und wenn es dann um Unterhalt geht, wird es meist noch unangenehmer.

Das eigene Heim spielt dabei auch häufig eine wesentliche Rolle. Ist die Immobilie abgezahlt oder bleibt einer der Partner in der Wohnung oder im Haus wohnen?

Mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist jedenfalls als Wohnvorteil zu werten und im Sinne des Unterhaltsrechts als Einkommen anzurechnen. Gegengerechnet werden können selbstverständlich Instandhaltungskosten und nicht umlagefähige Kosten ( § 556 Abs. 1 BGB und §§ 1, 2 BetrKV). Auch Zinsen eines laufenden Darlehensvertrages werden angerechnet. Tilgungsanteile, die nach Zustellung des Scheidungsantrags anfallen, können nicht auf den Wohnvorteil angerechnet werden. Sie dienen meist der Vermögensbildung eines Partners und können deshalb oft als ergänzende Altersvorsorge angerechnet werden.

Wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben, kann in manchen Fällen statt dem vollen Wohnwert auch die ersparte Miete angesetzt werden.

Neben der Bewertung des Marktwertes (Verkehrswert) zum Verkauf einer Immobilie kann somit im Falle einer Scheidung auch die Ermittlung des Mietwertes notwendig werden.

Alle Regelungen zur Berechnung des Einkommens ab 01.01.2020 finden Sie hier in den Unterhaltsleitlininien der Familiensenate des OLG Köln.

Anzahl der Immobilienangebote und deren Aussagekraft

Wert Ihrer Immobilie

Jedem, der sich für Immobilien interessiert, ist aufgefallen, dass die Nachfrage größer ist als das Angebot. Und wer sein Haus oder seine Wohnung nicht selber verkaufen oder vermieten möchte, macht sich auf die Suche nach einem Makler. Zur besseren Preiseinschätzung recherchieren Eigentümer häufig, was an vergleichbaren Angeboten in den bekannten Immobilienportalen beworben wird. Vielleicht sucht man auch dort nach einem Makler zum Verkauf der eigenen Immobilie. Auf mich werden Sie dann z.B. heute allerdings nicht aufmerksam. „Anzahl der Immobilienangebote und deren Aussagekraft“ weiterlesen

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