Keine Mieterschutzverordnung für Aachen

Seit dem 01.07.2020 gilt keine Beschränkung mehr für die Miethöhe bei Neuvermietung auf maximal 10% über der ortsüblichen Miete (§ 556d BGB), da Aachen nach der aktuellen Rechtsverordnung nicht mehr zu den Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zählt.

Außerdem liegt die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen wieder bei den gesetzlichen 20% innerhalb von 3 Jahren nach § 558 BGB.

Die Kündigungssperrfrist wegen Eigenbedarf zum Schutz von Mietern nach der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen beträgt nun nach § 557a BGB wieder 3 Jahre.

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Steuervergünstigung bei verbilligter Wohnraumvermietung

Ab 2021 braucht man nur noch 50% der ortsüblichen Marktmiete zu vereinbaren, um die vollen Aufwendungen steuerlich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V der Steuererklärung) als Werbungskosten berücksichtigen zu können.

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