Funktechnik für Heizkostenverteiler und Co.

Die geänderte Heizkostenabrechnungsverordnung schreibt bei neuen Messgeräten zur Erfassung des Verbrauchs für Wärme und Warmwasser zukünftig den Einsatz von Funktechnik vor. Dann benötigt man nur noch für den Austausch der Geräte Zugang zur Wohnung aber nicht mehr für die jährliche Ablesung der Zählerstände. Bis Ende 2026 müssen dann auch bereits vorhandene Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler und Warmwasseruhren auf Funktechnik umgerüstet werden.

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Anreiz für Vermieter: Glasfaseranschluss löst die bisherigen Kabelfernsehgebühren ab

Das neue Telekommunikationsgesetz soll Eigentümer animieren, ihre Mietwohnungen mit Glasfaseranschlüssen auszustatten.

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Fernsehversorgung selbst in die Hand nehmen…

Können Vermieter zukünftig die zentrale Fernsehversorgung noch über die jährliche Nebenkostenabrechnung auf ihre Mieter umgelegen? Um diese Frage geht es in der Politik gerade im Rahmen der Verabschiedung des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG).

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Mietnebenkosten bei der Steuererklärung nicht vergessen!

Als Mieter kann man bestimmte Kosten aus der Jahresabrechnung des Vermieters im Rahmen der Steuererklärung beim Finanzamt geltend machen.

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BGH zur formell (nicht) ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung

Die Angaben in der Betriebskostenabrechnung müssen es dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen.

Es ist unerheblich, dass im weiteren Verlauf dann die Beträge der Kostenpositionen in unterschiedlich benannte Rubriken geordnet werden, ohne dabei die Kostenpositionen selbst nochmals zu beschreiben. Dieser Einwand wurde zuvor vom Landgericht anerkannt. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Urteil vom 19.07.2017 unter VIII ZR 3/17 nicht anerkannt und die Nebenkostenabrechnung als formell ordnungsgemäß bestätigt.

Kritischer ist der BGH bei der Auflistung der einzelnen Positionen. Nach der Entscheidung vom 24.01.2017 unter VIII ZR 285/15 hielt der Bundesgerichtshof eine Mieterabrechnung für formell nicht ordnungsgemäß, in der z.B. Grundsteuer und Straßenreinigungsgebühren in einer Position zusammengefasst waren.

Genehmigte WEG-Abrechnung ist keine Voraussetzung für Mieterabrechnung

Der Genehmigungsbeschluss der Wohnungseigentümer über eine Jahresabrechnung ist gegenüber Dritten, wie etwa Mietern, nicht bindend. Der Mieter einer Eigentumswohnung kann also eine Betriebskostennachforderung dem Vermieter gegenüber nicht verweigern, weil de WEG-Beschluss über die Jahresabrechnung noch nicht gefasst wurde.

BGH VIII ZR 50/16 v. 14.3.2017

Das ist nur gerecht, weil auch der Vermieter nach der Rechtsprechung des BGH das Fehlen der WEG-Jahresabrechnung nicht als Grund für eine verspätete Nebenkostenabrechnung dem Mieter gegenüber vorbringen kann.

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