Eine Scheidung ist immer ein trauriges Thema. Und wenn es dann um Unterhalt geht, wird es meist noch unangenehmer.
Das eigene Heim spielt dabei auch häufig eine wesentliche Rolle. Ist die Immobilie abgezahlt oder bleibt einer der Partner in der Wohnung oder im Haus wohnen?
Mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist jedenfalls als Wohnvorteil zu werten und im Sinne des Unterhaltsrechts als Einkommen anzurechnen. Gegengerechnet werden können selbstverständlich Instandhaltungskosten und nicht umlagefähige Kosten ( § 556 Abs. 1 BGB und §§ 1, 2 BetrKV). Auch Zinsen eines laufenden Darlehensvertrages werden angerechnet. Tilgungsanteile, die nach Zustellung des Scheidungsantrags anfallen, können nicht auf den Wohnvorteil angerechnet werden. Sie dienen meist der Vermögensbildung eines Partners und können deshalb oft als ergänzende Altersvorsorge angerechnet werden.
Wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben, kann in manchen Fällen statt dem vollen Wohnwert auch die ersparte Miete angesetzt werden.
Neben der Bewertung des Marktwertes (Verkehrswert) zum Verkauf einer Immobilie kann somit im Falle einer Scheidung auch die Ermittlung des Mietwertes notwendig werden.
Alle Regelungen zur Berechnung des Einkommens ab 01.01.2020 finden Sie hier in den Unterhaltsleitlininien der Familiensenate des OLG Köln.