Wohnraumschutzsatzung für Aachen

Die Stadt Aachen hat die Wohnraumschutzsatzung (auch Wohnraumzweckentfremdungsverbot genannt) vorzeitig neu aufgelegt. Die aktuelle Fassung gilt vom 01.03.2022 bis 28.02.2027.

Eigentümer dürfen demnach Wohnungen ohne ausdrückliche Erlaubnis der Stadt weder unnötig und spekulativ leer stehen lassen, noch eine gewerbliche Kurzzeitvermietung à la Airbnb ausüben oder in sonstiger Weise gewerblich umwandeln.

Derartige Zweckentfremdungen werden dann mit Bußgeldern bis zu 50.000,00 € geahndet.

Ein wohnungseigentumsrechtlicher Nutzungsunterlassungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden, da es dem Zweckentfremdungsverbot am notwendigen Charakter einer drittschützenden Norm fehlt (LG München I, Urteil v. 8.2.2017, 1 S 5582/16). In diesem Fall kann nur die zuständige Ordnungsbehörde eingeschaltet und um entsprechendes Vorgehen ersucht werden.

Übrigens: Ob für NRW die Mietpreisbremse rechtswirksam ist und ausreichend begründet wurde, dass in dem konkreten Fall z. B. Köln als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt, wird aktuell vor dem LG Köln unter Az. 6 S 57/19 geklärt.

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