WEG-Reform: Welche Änderungen das neue Wohnungseigentumsgesetz für Eigentümer und Verwalter mit sich bringt

Am 01.12.2020 ist das novellierte Wohnungseigentumsgesetz in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich Änderungen und Neuregelungen, die ich kurz zusammengefasst habe. 

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Keine Mieterschutzverordnung für Aachen

Seit dem 01.07.2020 gilt keine Beschränkung mehr für die Miethöhe bei Neuvermietung auf maximal 10% über der ortsüblichen Miete (§ 556d BGB), da Aachen nach der aktuellen Rechtsverordnung nicht mehr zu den Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zählt.

Außerdem liegt die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen wieder bei den gesetzlichen 20% innerhalb von 3 Jahren nach § 558 BGB.

Die Kündigungssperrfrist wegen Eigenbedarf zum Schutz von Mietern nach der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen beträgt nun nach § 557a BGB wieder 3 Jahre.

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Steuervergünstigung bei verbilligter Wohnraumvermietung

Ab 2021 braucht man nur noch 50% der ortsüblichen Marktmiete zu vereinbaren, um die vollen Aufwendungen steuerlich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V der Steuererklärung) als Werbungskosten berücksichtigen zu können.

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Die Senkung der Mehrwertsteuer

…und warum deshalb keine Zwischenablesung der Zählerstände notwendig ist…

Aufgrund eines Pressebeitrags gab es diese Woche zahlreiche Anfragen, ob wegen der geringeren Umsatzsteuer auch eine Zwischenablesung der Verbrauchszähler zum Stichtag erfolgen würde.

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Notbremse für die Begau?

Gestern habe ich an einer Ratssitzung der Stadt Alsdorf teilgenommen. Hierin ging es auch um die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Begau.  

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Volkszählung Zensus2021

Zum Stichtag 16.05.2021 findet die nächste Volkszählung statt. Das statistische Landesamt erhebt dann neben den Daten der Bevölkerung auch Gebäude- und Wohnungsdaten. Gegenüber 2011 werden nun zusätzliche Daten abgefragt, die ein detailliertes Bild von Angebot und Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt liefern sollen. Der Einfluss von Wohnungsgröße und Baualter soll dabei ebenfalls aufgezeigt werden können.

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Eigentumswohnung Aachen Melaten Hörn

ca. 73m² Wohnfläche im 2. Obergeschoss:
2 Zimmer, Küche, Diele, Bad-WC, Gäste-WC, Balkon und Abstellkammer

Kellerraum und Tiefgaragenstellplatz

Die Wohnung ist seit 2005 vermietet. Sie eignet sich deshalb zur Kapitalanlage oder späteren Eigennutzung.

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Wohnraumschutzsatzung für Aachen

Die Stadt Aachen hat die Wohnraumschutzsatzung (auch Wohnraumzweckentfremdungsverbot genannt) vorzeitig neu aufgelegt. Die aktuelle Fassung gilt vom 01.03.2022 bis 28.02.2027.

Eigentümer dürfen demnach Wohnungen ohne ausdrückliche Erlaubnis der Stadt weder unnötig und spekulativ leer stehen lassen, noch eine gewerbliche Kurzzeitvermietung à la Airbnb ausüben oder in sonstiger Weise gewerblich umwandeln.

Derartige Zweckentfremdungen werden dann mit Bußgeldern bis zu 50.000,00 € geahndet.

Ein wohnungseigentumsrechtlicher Nutzungsunterlassungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden, da es dem Zweckentfremdungsverbot am notwendigen Charakter einer drittschützenden Norm fehlt (LG München I, Urteil v. 8.2.2017, 1 S 5582/16). In diesem Fall kann nur die zuständige Ordnungsbehörde eingeschaltet und um entsprechendes Vorgehen ersucht werden.

Übrigens: Ob für NRW die Mietpreisbremse rechtswirksam ist und ausreichend begründet wurde, dass in dem konkreten Fall z. B. Köln als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt, wird aktuell vor dem LG Köln unter Az. 6 S 57/19 geklärt.

Zwei neue Immobilienkaufleute…

Diesen Monat haben meine beiden Auszubildenden ihre mündliche Prüfung zum Immobilienkaufmann abgelegt und mit der Gesamtnote „gut“ bestanden. Heute gab es die feierliche Ausgabe der Abschlusszeugnisse in der Berufsschule.

Beide gehen nun ihren eigenen Weg und starten einen neuen Lebensabschnitt.

Ich wünsche ihnen alles Gute und viel Erfolg auf ihrem weiteren Lebensweg.

Auch allen anderen Berufsschulabsolventen und Abiturienten gratuliere ich herzlich zur bestandenen Prüfung.

Mietnebenkosten bei der Steuererklärung nicht vergessen!

Als Mieter kann man bestimmte Kosten aus der Jahresabrechnung des Vermieters im Rahmen der Steuererklärung beim Finanzamt geltend machen.

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