Seit dem 01.01.2020 können Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum 20% der Gesamtkosten bestimmter geförderter Baumaßnahmen über einen Zeitraum von 3 Jahren (jeweils 7% der Kosten in den ersten beiden Jahren und 6 % im 3. Jahr) bei der Steuererklärung geltend machen. Der Gesamtbetrag je Steuerpflichtigen ist auf maximal 40.000,00 € pro Objekt beschränkt. Bei Eigentumswohnungen können die Aufwendungen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen entsprechend dem Miteigentumsanteil berücksichtigt werden.
Vom Bonus erfasst werden folgende Baumaßnahmen:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
- Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind
Anders als beim Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG umfasst die Förderung nach § 35c EStG nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten. Der neue Steuerbonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind.
Voraussetzung ist,
- dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als 10 Jahre ist.
- dass der Steuerzahler das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnt.
- dass die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung von energetischen Mindestanforderungen ausgeführt wird, die per Rechtsverordnung festgelegt werden. Zudem muss über die Arbeiten eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind; die Zahlung muss zudem auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (keine Barzahlung).
- eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist.
Bei Arbeiten am Gemeinschaftseigentum teilt der Verwalter die anteiligen auf das Miteigentum entfallenden Aufwendungen nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils auf. Dazu erstellt der Verwalter eine der Anzahl der Berechtigten entsprechende Anzahl von Abschriften der Bescheinigung des Fachunternehmens, auf welcher er die Höhe der anteilig auf den jeweiligen Berechtigten entfallenden Aufwendungen am Gesamtgebäude für den jeweiligen Berechtigten vermerkt und die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den konkreten Wohnungseigentümern zuweist.
Update vom 31.10.2021: Das BMF-Schreiben inkl. Muster vom 31.03.2020 wurde ersetzt durch ein neues BMF-Schreiben vom 15.10.2021:
BMF, Schreiben vom 15.10.2021 IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :004
Link zur neuen Musterbescheinigung des ausführenden Fachunternehmens
Hinweise im BMF-Schreiben vom 31.03.2020 inkl. Muster der
Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und
Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 der Energieeinsparverordnung (EnEV):
BMF, Schreiben v. 31.3.2020, IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :001
Hinweise und Anwendungsbeispiele im BMF-Schreiben v. 14.01.2021: