WEG-Novelle: Die Eigentümerversammlung ab 12-2020

Die am 01. Dezember 2020 in Kraft getretene novellierte Fassung des Wohnungseigentumsgesetzes eröffnet neue Möglichkeiten elektronischer Kommunikation für die Eigentümerversammlung. 

Der Verwalter lädt die Eigentümer wie gewohnt einmal jährlich zur Versammlung der Wohnungseigentümer ein.  

Sofern sich aus der Auslegung der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung keine abweichende Regelung ergibt, 

  • kann die Einladung in Textform – also auch elektronisch – erfolgen,  
  • beträgt die Einladungsfrist mindestens 3 Wochen, 
  • ist für die Vertretungsvollmacht die Textform ausreichend, 
  • ist jede Versammlung beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Eigentümer.  

Neben der persönlichen Teilnahme an der Präsenzversammlung, ist die Ausübung sämtlicher oder einzelner Rechte ganz oder teilweise in elektronischer Kommunikation möglich. Hierzu bedarf es jedoch vorab einer prinzipiellen Beschlussfassung, die den Umfang und die Art und Weise regelt. Allerdings kann die Präsenzversammlung nicht gänzlich durch eine Online-Versammlung ersetzt werden. 

In der Versammlung kann beschlossen werden, dass zu einem konkreten Einzelsachverhalt ein (ergänzender) Umlaufbeschluss z.B. nach der Wohnungseigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit durchgeführt werden kann. Ansonsten gilt für Umlaufbeschlüsse weiterhin, dass jeder Eigentümer zustimmen muss. Allerdings bedürfen diese nur noch der Textform, und können somit zukünftig auch elektronisch durchgeführt werden. 

Über die gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden, einem Wohnungseigentümer und sofern vorhanden dem Beiratsvorsitzendem oder seinem Vertreter zu unterschreiben ist. 

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