Mietwertgutachen muss Wohnung korrekt beschreiben

Das Landgericht Berlin hatte in einem Fall darüber zu entscheiden, ob ein Gutachten, das eine Wohnung unzutreffend beschreibt, dennoch verwertbar ist. Es ging um die Ermittlung der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Das Urteil ist meines Erachtens nicht verwunderlich. Wenn ein Sachverständiger bei einer minderausgestatteten Wohnung seine Vergleichskriterien und Feststellungen auf die Merkmale Größe, Art und Lage beschränkt, so genügt sein Mietwertgutachten nicht den Anforderungen des § 558 Abs. 2 BGB. In dem Fall waren nicht nur die Ausstattung hinsichtlich Bodenbelag und Gegensprechanlage, sondern auch die Zimmeranzahl falsch festgestellt worden.

LG Berlin, Az.: 65 S 292/16, Urteil vom 1.2.2017

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