BGH: Mietzuschlag für Schönheitsreparaturen ist keine vorformulierte Preisnebenabrede, die einer AGB-Kontrolle unterliegt

Der Zuschlag stellt ungeachtet des gesonderten Ausweises neben der „Grundmiete“ ein Entgelt für die Hauptleistungspflicht (Gebrauchsgewährungs- und Gebrauchserhaltungspflicht) des Vermieters dar.

Der Ausweis eines „Zuschlags Schönheitsreparaturen“ hat für das Mietverhältnis rechtlich keine Bedeutung und stellt beide Mietvertragsparteien nicht anders, als wenn sogleich eine um diesen Zuschlag höhere Grundmiete ausgewiesen wäre. In beiden Fällen muss der Mieter den Gesamtbetrag zahlen und zwar unabhängig davon, ob und welcher Aufwand dem Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen tatsächlich entsteht. Es handelt sich mithin um einen bloßen (aus Sicht des Mieters belanglosen) Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation. Für spätere Mieterhöhungen muss die Miete inkl. Zuschlag als Ausgangsmiete zugrundegelegt werden und mit der ortsüblichen Vergleichsmiete verglichen werden.

BGH, VIII ZR 31/17 v. 30.5.2017

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