Genehmigte WEG-Abrechnung ist keine Voraussetzung für Mieterabrechnung

Der Genehmigungsbeschluss der Wohnungseigentümer über eine Jahresabrechnung ist gegenüber Dritten, wie etwa Mietern, nicht bindend. Der Mieter einer Eigentumswohnung kann also eine Betriebskostennachforderung dem Vermieter gegenüber nicht verweigern, weil de WEG-Beschluss über die Jahresabrechnung noch nicht gefasst wurde.

BGH VIII ZR 50/16 v. 14.3.2017

Das ist nur gerecht, weil auch der Vermieter nach der Rechtsprechung des BGH das Fehlen der WEG-Jahresabrechnung nicht als Grund für eine verspätete Nebenkostenabrechnung dem Mieter gegenüber vorbringen kann.

%d Bloggern gefällt das: