Freiliegende Heizungsrohre -> nicht erfasster Verbrauch

Nur für ungedämmte, freiliegende Heizungsrohre (z. B. einer sogenannten Einrohrheizungsanlage) sind Rohrwärmekorrekturen erforderlich.

Es war bisher nicht klar, ob auch ungedämmte Rohrleitungen, die unter Putz oder im Estrich verlaufen, von der Regelung betroffen sind. Dies wurde in dem Urteil verneint.

BGH VIII ZR 5/16 v. 15.3.2017

In der Sache geht es darum, dass die Wärme, die durch ungedämmte Rohrleitungen abgegeben wird, nicht von den an den Heizkörpern montierten Heizkostenverteilern erfasst wird. Dies führt unter Umständen zu einer ungerechten Verteilung der Heizkosten.

Im Einzelfall kann es z. B. sein, dass ein Bewohner seine Heizkörper überhaupt nicht benutzen muss, weil die Wärme der Heizungsrohre ausreicht, um den Raum zu erwärmen. In dem Fall erfasst das Messgerät keinen Verbrauch und es werden im Rahmen der Heizkostenabrechnung nur die Grundkostenanteile (30-50% der Heizkosten) berechnet.

Hierfür sieht § 7 Abs. 1 Satz 3 der Heizkostenverordnung eine Korrekturmöglichkeit vor.  Der Wärmeverbrauch über die Rohre kann nach den anerkannten Regeln der Technik (Beiblatt „Verfahren zur Berücksichtigung der Rohrwärmeabgabe“ der VDI-Richtlinie 2077) erfasst und als Verbrauch auf die Nutzer verteilt werden. In der Praxis wird hierfür häufig ein Verteilerschlüssel von 50% Grundkosten : 50% Verbrauchskosten angesetzt.

 

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