Ein Verkehrswertgutachten ist kein Schadensgutachten…

Das Bewertungsobjekt wird vom Sachverständigen im Regelfall nicht auf versteckte Mängel untersucht. Hierzu muss gegebenenfalls ein Schadensgutachter hinzugezogen werden. Entsprechende Hinweise im Gutachten können zu einer Haftungsbeschränkung eines vom Verkäufer beauftragten Sachverständigen gegenüber dem Käufer führen. Zum Beispiel könnte darauf hingewiesen werden, dass die Feststellungen auf ungeprüfte Angaben des Verkäufers beruhen und das Gutachten kein Schadensgutachten darstellt, sondern lediglich den Marktwert bestimmt.

Der Hinweis eines Sachverständigen, dass das Gutachten nicht für Dritte (also in dem Fall für Kaufinteressenten) bestimmt ist, ist für die Haftungsfrage meistens nicht relevant, da es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter handelt, wozu auch Kaufinteressenten gehören.

In einem Fall wollte ein Käufer den vom Verkäufer beauftragten Sachverständigen auf Schadensersatz wegen starkem Schädlingsbefall im Dachgeschoss in Anspruch nehmen. In seiner Bewertung hat er zwar auf einen leichten Schädlingsbefall, nicht aber explizit auf die Hinzuziehung eines Holzfachmanns hingewiesen. Durch entsprechende Hinweise in seinem Gutachten konnte der Sachverständige den Schadensersatzanspruch abwenden. Das Landgericht gab zwar zunächst den Käufern Recht, was jedoch durch das vorliegende Urteil des Oberlandesgericht Oldenburg revidiert wurde.

OLG Oldenburg 4 U 17/14 v. 06.08.2014 und
BGH VII ZR 221/14 v. 04.01.2017 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

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