Amtsgericht Eschweiler: Nicht der Nachweis der Objektanschrift, sondern das Datum der Kaufentscheidung ist für den Provisionsanspruch relevant!?

Ein revolutionäres Provisionsurteil zugunsten eines Maklers wurde am 15.05.2017 vom Amtsgericht Eschweiler gesprochen. Nach Meinung des Amtsgerichts reicht eine Internetanzeige mit eindeutigem und ausdrücklichem Provisionsverlangen in Verbindung mit der Anfrage eines Interessenten aus, damit ein Maklervertrag als wirksam abgeschlossen gilt. Und dies in dem Fall sogar, obwohl in der Anzeige keine konkrete Objektanschrift benannt wurde. Hier kam es dem Gericht nicht darauf an, dass zum Zeitpunkt des Nachweises der Objektanschrift bereits Kontakt zwischen (späterem) Käufer und Verkäufer bestand, sondern darauf, dass erst danach die Kaufentscheidung des Käufers erfolgte. 

In dem Fall suchte der Käufer (Interessent) im Internet nach einer Immobilie, von der er aus dem Bekanntenkreis wusste, dass sie verkauft werden soll. Anbieter kontaktierenEr fand ein Angebot, von dem er annahm, dass es sich um das gesuchte Objekt handelt, allerdings war keine genaue Objektanschrift angegeben. Obwohl der Käufer sodann nach zwei unbeantworteten Anfragen an den Makler (5.1. und 20.1.) bewiesenermaßen bereits am 27.1. selber Kontakt zum Verkäufer hergestellt hatte, soll er für die erst am 2.2. durch den Makler konkret benannte Objektanschrift in Verbindung mit dem Angebot von zwei Besichtigungsmöglichkeiten dem Makler gegenüber provisionspflichtig sein. Das Amtsgericht Eschweiler kam zu der Überzeugung,  dass die Angaben des Maklers für die Kaufentscheidung ursächlich gewesen seien, weil der Käufer am 2.2. weder das Objekt bereits besichtigt noch eine endgültige Kaufentscheidung getroffen habe. Die Besichtigung zwischen Verkäufer und Käufer habe erst am 9.2. stattgefunden und die definitive Kaufentscheidung sei erst am 10.2. gefallen.

Hätte in der Internetanzeige bereits die Objektanschrift gestanden oder der Makler den Nachweis erbracht, dass dem Käufer die Objektanschrift zumindest vor dem 27.1. übermittelt wurde, hätte mich das Urteil nicht überrascht. Dann hätte man annehmen können, dass sich der Käufer anhand der Objektangaben selbst in der Nachbarschaft umhört hätte, um den Makler zu umgehen. In dem Fall hat aber der Makler dem Käufer die Objektanschrift erst am 2.2. mitgeteilt. Woher sollte der Käufer also die Objektadresse vorher gekannt haben, wenn nicht aus eigenen Kontakten? Und wenn sich dann der Käufer wegen Untätigkeit des Maklers letztendlich auch noch selbst die Daten des Verkäufers besorgt, um mit ihm am 27.1. selber in Kontakt zu treten, was hat der Kollege dann an dem Kaufvertragsabschluss noch beigetragen? Hier ist weder eine Nachweis- noch eine Vermittlungstätigkeit zu erkennen. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist für mich deshalb nicht nachvollziehbar und kann nur auf einem Missverständnis beruhen.

Ich würde zwar beruflich von der Entscheidung selber profitieren, freue mich aber lieber darüber, dass „meine“ Verkäufer keine Veranlassung haben, einen Kaufvertrag ohne meine Mitwirkung abzuschließen und „meine“ Käufer für die berechnete Provision auch eine Gegenleistung erhalten. Eine kurzfristige Beantwortung von Anfragen sollte dabei eine Selbstverständlichkeit sein.

Dass der Käufer mit dieser Entscheidung in Berufung geht, ist zu erwarten. Es bleibt abzuwarten, ob das Landgericht Aachen diese maklerfreundliche Rechtsauffassung teilen.

Ergänzung vom 12.01.2018: Gestern fiel die Entscheidung vor dem Landgericht Aachen. Hier geht es zum Ergebnis.

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