Ein revolutionäres Provisionsurteil zugunsten eines Maklers wurde am 15.05.2017 vom Amtsgericht Eschweiler gesprochen. Nach Meinung des Amtsgerichts reicht eine Internetanzeige mit eindeutigem und ausdrücklichem Provisionsverlangen in Verbindung mit der Anfrage eines Interessenten aus, damit ein Maklervertrag als wirksam abgeschlossen gilt. Und dies in dem Fall sogar, obwohl in der Anzeige keine konkrete Objektanschrift benannt wurde. Hier kam es dem Gericht nicht darauf an, dass zum Zeitpunkt des Nachweises der Objektanschrift bereits Kontakt zwischen (späterem) Käufer und Verkäufer bestand, sondern darauf, dass erst danach die Kaufentscheidung des Käufers erfolgte. „Amtsgericht Eschweiler: Nicht der Nachweis der Objektanschrift, sondern das Datum der Kaufentscheidung ist für den Provisionsanspruch relevant!?“ weiterlesen
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