Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.01.2017 klargestellt, dass ein Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen-)Gesellschaft nicht stimmberechtigt ist, wenn er an dieser mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist.
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